Kaffeezentrale AG gegen kaffee-zentrale.ch

Die Anwaltskanzlei STUDER & AEPLI schickt mir eine „Abmahnung“

Die Firma Kaffeezentrale AG fordert von mir die Domain kaffee-zentrale.ch heraus. Besonders einschüchternd wirkt die ausdrückliche Androhung einer möglichen Strafanzeige: Die Kanzlei behält sich vor, wegen einer Verletzung des UWG eine strafrechtliche Anzeige einzureichen. Zusammen mit der kurzen Frist, der Aufforderung zur sofortigen Einstellung und der verlangten Domainübertragung ist das mehr als eine blosse rechtliche Warnung.

Die Tonlage ist formal-juristisch, sehr bestimmt und deutlich konfrontativ. Das Schreiben ist nicht beleidigend, aber klar darauf angelegt, Druck aufzubauen und eine schnelle Aufgabe beziehungsweise Übertragung der Domain zu erreichen.

Das zeigt sich vor allem an:

  • der Überschrift „Abmahnung und Aufforderung“ und der Darstellung, die Domain verletze die Interessen der Kaffeezentrale AG;
  • den kurzen Fristen: Auskunft bis 16. Oktober, Einstellung der Nutzung innert zwei Arbeitstagen;
  • der konkreten Forderung, der Übertragung an die Kaffeezentrale AG zuzustimmen;
  • der Ankündigung eines .ch-Streitbeilegungsverfahrens, zivilrechtlicher Ansprüche, möglicher Rechtsverfolgungskosten und sogar einer strafrechtlichen Anzeige.

Das Schreiben stellt die Sicht der Gegenseite selbstbewusst als rechtlich begründet dar und lässt wenig Raum für eine unverbindliche Klärung. Zugleich enthält es eine sachliche Aufforderung zur Auskunft, falls Sie weder Domaininhaber noch zuständig für die Vermarktung sind.

Kurz gesagt: ernst, eskalierend und einschüchternd formuliert – aber kontrolliert und anwaltlich-sachlich, nicht emotional oder persönlich beleidigend.

 

Die Kaffeezentrale AG droht über ihren Anwalt STUDER & AEPLI mit einer Strafanzeige

Anwaltskanzlei STUDER & AEPLI

STUDER & AEPLI bezeichnet sich als Anwaltskanzlei in Zug und Zürich sowie als Notariat in Zug. Die Kanzlei bietet Beratung und Vertretung für Privatpersonen und Unternehmen an. Als zentrale Tätigkeitsfelder nennt sie Gesellschafts- und Vertragsrecht, Erbrecht und Beurkundungen, Zivilprozessrecht, Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Hinzu kommen unter anderem Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, internationale Rechtshilfe, Inkasso sowie Unterstützung bei Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.

Im Notariat deckt die Kanzlei Gesellschaftsgründungen und -änderungen, Ehe- und Erbverträge, Testamente, Beglaubigungen und Apostillen ab. Sie bietet ausserdem Domizil sowie Verwaltungsrats- und Geschäftsführermandate an. Auf der Website erscheinen Gesellschaftsrecht, Beurkundungen und Wirtschaftsstrafrecht als besonders wichtige Bereiche.

Team und ausgewiesene Erfahrung

Die Teamseite stellt drei Anwältinnen und Anwälte sowie eine Paralegal-Assistentin vor:

  • Dr. iur. Michael A., LL.M. ist laut Profil seit 2001 als Anwalt und seit 2013 als Zuger Notar zugelassen. Genannt werden Gesellschafts- und Erbrecht, Gerichtsverfahren, Wirtschaftsstrafrecht und internationale Rechtshilfe. Die Website führt zudem seine Dissertation und Beiträge zu einem Basler Kommentar zum internationalen Strafrecht auf.
  • MLaw Nadine T. ist seit 2022 als Anwältin und Zuger Notarin zugelassen. Ihr Profil nennt frühere Tätigkeiten als Gerichtsschreiberin am Bezirks- und Arbeitsgericht Zürich, Arbeits- und Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, Prozessführung sowie Strafverteidigung.
  • MLaw Alessandro H. ist seit 2023 als Anwalt zugelassen. Er wird vor allem dem allgemeinen Strafrecht sowie dem Gesellschafts- und Vertragsrecht zugeordnet. Als frühere Stationen nennt die Kanzlei eine Zuger Anwaltskanzlei und den Rechtsdienst der Zuger Direktion des Innern.
  • Myriam Z. wird als Paralegal und Assistentin mit 30 Jahren Berufserfahrung in Kanzleien und Notariaten vorgestellt.

Der frühere Mitinhaber Peter Georg S. ist laut Kontaktseite am 1. Januar 2020 aus der Kanzlei ausgeschieden, bleibt ihr aber als Konsulent verbunden. Seine Stellung und sein heutiger Umfang in der Mandatsarbeit werden auf der Website nicht näher erklärt.

Erfolge und öffentliche Nachweise

Die Kanzlei veröffentlicht auf den geprüften Seiten keine konkreten Fallberichte, anonymisierten Erfolgsgeschichten, Urteilsbesprechungen im eigenen Namen, Erfolgsquoten oder Mandantenreferenzen. Ihre Aussagen zu „exzellentem Service“, umfassender Erfahrung und erfolgreicher Arbeit bleiben daher weitgehend Selbstdarstellungen.

In öffentlich auffindbaren Bundesgerichtsentscheiden erscheint Michael A. als Rechtsvertreter. Das belegt, dass er in solchen Verfahren tätig war, sagt für sich allein aber nichts darüber aus, ob seine Partei gewonnen hat oder wie die Kanzlei insgesamt abschneidet. Als fachliche Nachweise sind seine publizistische Arbeit und die aufgeführten beruflichen Stationen aussagekräftiger als allgemeine Werbeversprechen.

Kritische Punkte der Anwaltskanzlei

1. Die Spezialisierung ist breit, aber nicht überall gleich gut belegt
Die Website wirbt mit einem umfassenden Angebot von Gesellschaftsrecht über Erbrecht und Arbeitsrecht bis zu Strafverteidigung, Verwaltungsrecht und internationaler Rechtshilfe. Die Profile zeigen jedoch eine kleine Kanzlei mit drei Anwältinnen und Anwälten, deren dokumentierte Erfahrung und Tätigkeitsfelder unterschiedlich verteilt sind. Das muss kein Qualitätsmangel sein, erschwert aber die Einschätzung, wie tief die personelle Abdeckung jedes einzelnen Rechtsgebiets ist.

2. Erfolge sind für Interessierte kaum überprüfbar
Es fehlen konkrete Beispiele dafür, welche Arten von Mandaten die Kanzlei bearbeitet und welche Ergebnisse sie erzielt hat. Gerade bei einer Kanzlei, die sich als national und international tätig und in mehreren Fachgebieten erfahren beschreibt, wäre eine transparente Darstellung anonymisierter Mandatstypen hilfreich. Vertraulichkeit kann die Veröffentlichung begrenzen; sie erklärt aber nicht, weshalb es überhaupt keine anonymisierten Beispiele oder fachlichen Beiträge mit Fallbezug gibt.

3. Die Angaben zur internationalen Tätigkeit bleiben allgemein
Die Kanzlei spricht von nationaler und internationaler Tätigkeit sowie internationaler Mandantschaft. Auf den geprüften Seiten werden jedoch weder bestimmte Länder oder Netzwerke noch konkrete internationale Mandatsbeispiele erläutert. Das macht die tatsächliche Reichweite dieser Tätigkeit von aussen schwer einschätzbar.

4. Es gibt sichtbare Hinweise auf unvollständige Websitepflege
Auf mehreren Seiten erscheinen nicht ersetzte Platzhalter wie „Write your caption here“, „Untertitel hier einfügen“ und „Bildtitel“. Auf der Kontaktseite wird die frühere Kanzleistruktur erläutert; die Teamseite führt zugleich die aktuelle Besetzung auf. Zudem sind einzelne E-Mail-Angaben in der auslesbaren Darstellung uneinheitlich beziehungsweise doppelt. Das sind vor allem redaktionelle und technische Mängel. Für eine Kanzlei, die mit Sorgfalt und detaillierten Abklärungen wirbt, wirken sie aber unprofessionell und können Zweifel an der Aktualität der Onlineinformationen wecken.

5. Selbsteinschätzungen sind nicht unabhängig belegt
Begriffe wie „renommiert“, „exzellent“, „führend“ oder „kompetent“ sind Werbeaussagen. Auf der Website werden sie nicht durch Auszeichnungen, unabhängige Rankings oder veröffentlichte Mandatsresultate untermauert. Daraus folgt nicht, dass die Kanzlei diese Eigenschaften nicht besitzt; die Website liefert dafür aber wenig überprüfbare Belege.

Gesamturteil über STUDER & AEPLI

Das Profil wirkt wie das einer kleinen, vielseitigen Zuger Kanzlei mit Notariat und zusätzlichen Standortangaben für Zürich. Die stärksten öffentlich belegten Qualifikationen liegen bei Michael A. in Gesellschaftsrecht, Notariat und Wirtschaftsstrafrecht, bei Nadine T. in Arbeits-, Vertrags- und Gesellschaftsrecht sowie bei Alessandro H. in Straf-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Die Website bietet dafür konkrete Ausbildungs- und Laufbahndaten.

Die wichtigsten Schwachpunkte liegen weniger in nachweisbaren fachlichen Mängeln – die lassen sich aus der Website nicht feststellen – als in der mangelnden Transparenz über konkrete Ergebnisse, der sehr breiten Positionierung und der sichtbar unvollständigen Websitepflege. Wer die Kanzlei beurteilen möchte, kann aus dem Webauftritt deshalb Qualifikationen und angebotene Leistungen ablesen, aber die tatsächliche Erfolgsbilanz oder die Tiefe sämtlicher beworbener Fachbereiche kaum unabhängig prüfen.

Haltlose Vorwürfe und unangemessener Druck

Ein anwaltliches Schreiben ist kein Gerichtsurteil

Die Vorwürfe in einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben sind zunächst Behauptungen der Gegenseite. Sie sind nicht schon deshalb bewiesen, weil sie von einer Kanzlei formuliert wurden. Im vorliegenden Fall wirken die Vorwürfe massiv übertrieben und haltlos. Besonders die angekündigte Prüfung einer Strafanzeige kann einschüchternd wirken und erscheint als unverhältnismässige Eskalation. Ein solches Vorgehen ist einer sachlichen anwaltlichen Auseinandersetzung nicht angemessen.

Die Domain sollte unter keinen Umständen allein aufgrund dieses Schreibens freiwillig übertragen werden. Dafür müsste eine tragfähige rechtliche Grundlage nachvollziehbar dargelegt oder verbindlich festgestellt sein.

Mögliche Kosten des Domainstreits

Die exakten Honorare der Kanzlei und der Firma sind nicht öffentlich bekannt. Anwaltshonorare werden vereinbart; als grobe Orientierung veröffentlichen Schweizer Kanzleien Ansätze von etwa CHF 250–500 pro Stunde. Die folgenden Beträge sind deshalb Schätzungen, keine Offerten oder verbindlichen Tarife. Sie verstehen sich grundsätzlich zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.

Schritt Mögliche Kosten für die Firma Kaffeezentrale AG
Prüfung und Verfassen des bereits zugestellten Schreibens grob CHF 750–4’000, falls dafür etwa 3–8 Stunden verrechnet wurden
.ch-Streitbeilegung: Schlichtung CHF 600
.ch-Streitbeilegung: Expertenentscheid über 1–5 Domains zusätzlich CHF 2’000; also zusammen bis zu CHF 2’600 an WIPO-Gebühren, falls es zum Expertenentscheid kommt
Anwaltliche Vorbereitung und Vertretung im Domainverfahren grob CHF 1’250–7’500, je nach Aufwand
Zivilklage, etwa auf Unterlassung oder Domainübertragung grob CHF 5’000–30’000 oder mehr für die anwaltliche Arbeit der Firma; dazu kommen Gerichtsgebühren und mögliche Auslagen
Strafantrag beziehungsweise Begleitung eines Strafverfahrens grob CHF 1’250–10’000 oder mehr für die anwaltliche Arbeit, abhängig davon, ob nur ein Antrag verfasst oder das Verfahren länger begleitet wird

Die WIPO-Gebühren für ein .ch-Verfahren betragen aktuell CHF 600 für die Schlichtung und CHF 2’000 für einen Expertenentscheid bei bis zu fünf Domains. Die Vertretung durch die Kanzlei kostet zusätzlich.

Bei einer Zivilklage hängen Gerichtsgebühren unter anderem vom Streitwert, Aufwand und zuständigen Kanton ab. Im Kanton Zürich gibt es dafür einen offiziellen Gebührenrechner; die tatsächliche Rechnung kann höher oder tiefer ausfallen. Im Zivilprozess können Gerichtskosten und eine Parteientschädigung der unterliegenden Partei auferlegt werden. Die zugesprochene Entschädigung muss dabei nicht sämtliche effektiv bezahlten Anwaltskosten decken.

Strafrechtliche Folgekosten

Eine Strafanzeige oder ein Strafantrag führt nicht automatisch zu einer Verurteilung. Bei einem Vorwurf nach UWG müsste insbesondere vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden; Art. 23 UWG sieht eine Strafverfolgung auf Antrag vor.

Für die Firma entstehen vor allem ihre eigenen Anwaltskosten. Für die beschuldigte Person können Kosten für eine eigene Verteidigung hinzukommen. Bei Einstellung oder Freispruch kann ein Anspruch auf Entschädigung für notwendige Verteidigungskosten bestehen; ob und in welcher Höhe, entscheidet die Strafbehörde. Unter bestimmten Voraussetzungen können umgekehrt auch der antragstellenden oder privatklagenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden.

Wer muss die Kosten für das erste Anwaltsschreiben bezahlen?

Nicht automatisch der Empfänger. Die Firma schuldet ihrer Kanzlei das vereinbarte Honorar. Vorprozessuale Anwaltskosten können nicht allein deshalb auf die Gegenseite überwälzt werden, weil sie im Schreiben verlangt oder vorbehalten werden; ein Ersatzanspruch braucht eine eigene Rechtsgrundlage und muss im Streitfall begründet und belegt werden.

Grobe Gesamteinordnung: Wenn die Firma das Domainverfahren bis zum Expertenentscheid führt, wären für WIPO-Gebühren und anwaltliche Arbeit zusammen ungefähr CHF 4’000–10’000 plausibel – zusätzlich zu den bereits entstandenen Kosten des Schreibens. Kommen eine Zivilklage, ein Strafverfahren oder Rechtsmittel hinzu, kann der Gesamtaufwand rasch in den fünfstelligen Bereich steigen. Die Verfahren können sich überschneiden; die Beträge lassen sich daher nicht einfach addieren.